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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten
Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen
wird.
2. Lichtbilder i.S. dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten
Produkte, gleich in welcher Form oder Medium sie erstellt wurden oder
vorliegen (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische
Stehbilder in digitaler Form, Videos, usw.).
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe
des Urheberrechtgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich
nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf einer gesonderten
Vereinbarung und Vergütung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung
des Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildnisses hat kein Recht, ohne Zustimmung des
Fotografen das Lichtbild zu vervielfältigen oder zu verbreiten. §
60 Urheberrechtsgesetz wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als
Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namennennung
berechtigt den Fotografen zur Schadenersatzforderung. Ohne Nachweis eines
höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% des Honorars.
Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen,
bleibt unberührt.
7. Der Fotograf ist berechtigt, bei ihm bestellte Bildnisse zu eigenen
Werbezwecken zu verwenden. Der Besteller gibt insofern seine Einwilligung
gemäß § 22 KUG.
8. Bei allen handwerklichen Fotoarbeiten bleiben die zur Anfertigung der
Aufnahmen benötigten Werkzeuge und Hilfsmittel (wie Kontaktkopien,
Negative und Zwischenprodukte) im Eigentum des Fotografen. Eine Übertragung
auf den Auftraggeber erfolgt nur gegen gesonderte Bezahlung.
III. Vergütung
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz,
Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen,
Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, etc.) sind vom Auftraggeber
zu tragen.
2. Nach Abschluss des Fotoshooting von privaten Aufnahmen ist das vereinbarte
Honorar in voller Höhe zu entrichten.
Bei Auftragsarbeiten auf Rechnung, sind diese innerhalb von 10 Tagen ohne
Abzug zahlbar.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten
Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
IV. Haftung
1. Der Fotograf verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher
Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihm überlassene Aufnahmeobjekte,
Vorlagen, Filme, Displays, Layouts sorgfältig zu behandeln. Er haftet
für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
2. Der Fotograf verpflichtet sich, Negative sorgfältig aufzubewahren.
Er ist berechtigt, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde,
Negative nach 2 Jahren zu vernichten. Für Beschädigung und Vernichtung
der Negative haftet er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
bis zum Materialwert.
3. Der Fotograf verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig
auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine
Erfüllungsgehilfen nicht.
4. Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit
der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des
Fotomaterials. Er haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße
Behandlung der Lichtbilder entstehen.
5. Der Fotograf ist berechtigt, Fremdlabors zu beauftragen. Er haftet
nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten. Über den Materialwert hinausgehender
Schadensersatz ist ausgeschlossen.
6. Retuschen und Kaschierarbeiten erfolgen ausschließlich auf Kosten
und Gefahr des Auftraggebers.
7. Die Versendung von Filmen, Lichtbildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten
und Gefahr des Auftraggebers.
8. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 6 Tagen schriftlich
beim Fotografen zu machen. Danach gelten die Lichtbilder als mangelfrei
angenommen.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, daß er an allen dem Fotografen
übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- oder Reproduktionsrecht
besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf die Verletzung dieser Pflicht
beruhen, Trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig
zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme
wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte
nicht spätestens nach 2 Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt,
gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume
die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmegegenstände gegen
Beschädigung, Verlust, Diebstahl, etc. zu versichern.
VI. Leistungsstörungen, Ausfallhonorar
1. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen
hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen
hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen
Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während
oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Nebenkosten
zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für
bereits begonnene Arbeiten.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder
zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder
innerhalb einer Woche auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden.
Für Verlust oder Beschädigung kann der Fotograf Schadenersatz
bis zur Höhe seines Honorars und der entstandenen Kosten verlangen.
3. Wird ein Auftrag ohne Verschulden des Fotografen nicht ausgeführt,
so steht ihm ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten
Honorars zu. Aktuell werden 30 EUR der Vorkasseleistung als Ausfallhonoar
berechnet.
4. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt
oder Witterungseinflüssen, so kann der Fotograf eine angemessene
Erhöhung des Honorars verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Auftraggebers kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogenen Daten des
Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet
sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags bekanntgewordenen Informationen
vertraulich zu behandeln.
VIII. Schlußbestimmungen
1. Erfüllungsort und Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten
ist der Geschäftssitz des Fotografen.
2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die
Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
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